naturkosmetik - vegan- tierversuchsfrei
Wenn Du an unserer Fußpflegeschule Deine Ausbildung absolviert hast, darfst Du als Bezeichnung Deiner beruflichen Tätigkeit Fußpflegerin bzw. Fußpfleger angeben.
Deine Dienstleistung, die Du künftig erbringst, darfst Du in Übereinstimmung mit der Begriffsdefinition nach §1 Satz1 PodG sowie Urteil BGH, 24.09.2013 - I ZR 219/12, als Dienstleistung medizinische Fußpflege benennen.
Wir empfehlen Dir allerdings, um Missverständnissen vorzubeugen: Nenne Dich einfach: Fußpfleger/in.
Du bist dazu berechtigt, pflegerische, dekorative und prophylaktische Maßnahmen am gesunden Fuß durchzuführen. Hierzu zählt u.a.:
Tätigkeiten der/des Fußpflegerin/Fußpflegers • fachgerechtes Schneiden der Nägel • Abtragen von Nagelverdickungen ohne pathologischen Befund • Sondieren der Nagelfalzen • Abtragen von Hautverdickungen (Hornhaut) ohne pathologischen Befund • unblutiges Entfernen von Hühneraugen • Anleitung zur präventiven Fußgymnastik • Durchführung präventiver Fußmassagen • Anleitung zur häuslichen Pflege der Füße durch den Kunden • Beratung bei der Auswahl der Pflegemittel • dekorative Pflege der Füße Tätigkeiten der Podologen Podologen unterstützen die Dermatologen und Orthopäden bei ihren Tätigkeiten
eine Dienstleistung mit ZUKUNFT erlernen
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